Update #7: EU will weniger Schutz für energieintensive Unternehmen

Wen betrifft es? Energieintensive Unternehmen

Im deutschen Klimaschutzrecht gibt es zahlreiche Vergünstigungen für die Industrie zum Schutz ihrer Wettbewerbsfähigkeit (siehe Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 483 ff., 537 ff., 565 ff.). All diese Vergünstigungen müssen aber mit dem Beihilferechtsregime der EU vereinbar sein (vgl. Praxishandbuch Teil 1.2, Rn. 236 ff.). Für die konkrete Prüfung wendet die EU Kommission bis Ende 2021 noch die aktuellen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien UEBLL an. Ab dem Jahr 2022 gelten aber die überarbeiteten neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien KUEBLL.

Die neuen Leitlinien beschränken die Möglichkeit der Mitgliedstaaten für solche Beihilfen empfindlich. Dies gilt insbesondere für die Reduzierung von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen (Nr. 4.11 KUEBLL) wie zum Beispiel die Besondere Ausgleichsregelung. Diese ist bereits jetzt wegen der auslaufenden UEBLL nur bestimmten Firmen, die sich auf Anlage 4 zum EEG 2021 befinden, vorbehalten (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 53). Mit den neuen KUEBLL wird der Kreis der Antragsberechtigten noch einmal erheblich verkleinert. Dies ergibt sich aus dem Annex I zum KUEBLL Entwurf, der nun deutlich weniger privilegierte Branchen enthält.

Während die heutige, auf den auslaufenden UEBLL basierende Anlage 4 noch 221 Sektoren umfasst, sollen nach den neuen KUEBLL nur noch 51 Sektoren beihilfeberechtigt sein. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Schwellenwerte für Handelsintensität und Stromkostenintensität erheblich heraufgesetzt wurden. Bei den alten UEBLL reichten noch entweder 10 % Handelsintensität und 10 % Stromkostenintensität oder sogar nur 4 % Handelsintensität, wenn die Stromkostenintensität 20 % betrugt. Nach den neuen KUEBLL müssen jetzt entweder 20 % Handelsintensität und 10 % Stromkostenintensität oder 80 % Handelsintensität und 7 % Stromkostenintensität erreicht werden. Dies wird über kurz oder lang zu einer starken Beschneidung der Anlage 4 zum EEG und vergleichbarer anderer Beihilfen im deutschen Recht führen.


Verlag C.F. Müller

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