Update #6: Neue Beihilfeleitlinien der Kommission

Wen betrifft es? Übergreifendes Thema

Das gesamte deutsche Klimaschutzrecht ist stark von staatlicher Unterstützung geprägt, sei es die Förderung von erneuerbaren Energien oder von KWK, sei es der Schutz der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Bei all diesen Fördermaßnahmen ist der deutsche Staat aber nicht frei, sondern muss das europäische Beihilferecht beachten. Förderungen, die dagegen verstoßen, müssen zurückgezahlt werden, selbst nach Jahren und in der Regel selbst dann, wenn es wirksame Gesetze wie zum Beispiel das EEG hierfür gibt (vgl. Praxishandbuch Teil 1.2, Rn. 236 ff.).

Um daher beurteilen zu können, inwieweit man sich auf solche Subventionen verlassen kann, ist es von entscheidender Bedeutung, einschätzen zu können, wie die Kommission ihre Beihilfeaufsicht in diesen Bereichen ausübt. Bis Ende 2021 waren Grundlage hierfür die sogenannten EU Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien UEBLL (vgl. etwa nur Praxishandbuch Teil 2.1, Rn. 479, Teil 2.2, Rn. 513 ff., 521 ff. oder 574).

Diese werden aber derzeit komplett überarbeitet und ab dem 1.1.2022, durch die Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) fortgeführt. Neben Vereinfachungen und Aktualisierungen sollen dabei auch zusätzliche Bereiche in die Leitlinien aufgenommen werden, insbesondere um den Green Deal der EU zu unterstützen. Konkret sind folgende Änderungen geplant:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs, um Förderungen in neuen Bereichen (z. B. saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität) und aller Technologien, die den Grünen Deal voranbringen können, einschließlich der Förderung erneuerbarer Energie, zu unterstützen.
  • Förderungen im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke sollen dabei zulässig sein.
  • Es können auch neue Beihilfeinstrumente wie CO2-Differenzverträge eingeführt werden.
  • Die Beurteilung bereichsübergreifender Maßnahmen soll künftig einfacher werden und anhand eines einzigen Abschnitts der Leitlinien erfolgen.
  • Es sollen Schutzmechanismen zur Kontrolle eingeführt werden, ob die Beihilfen tatsächlich für den Klimaschutz eingesetzt werden.
  • Die Unterstützung fossiler Brennstoffe inklusive Erdgas soll stark reduziert bzw. ganz eingestellt werden.

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_2784


Verlag C.F. Müller

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