10.9.2024
Nach Ansicht des LG Köln gehört es nicht zu den Aufgaben des Betreuungsgerichts, über die Wirksamkeit einer Erbausschlagung zu entscheiden. In dem Beschluss heißt es dazu u.a.:
„Daneben ist die Genehmigung der Ausschlagungserklärung nicht aufgrund Fristablaufs zu verweigern. Denn das Betreuungsgericht darf die Genehmigung nicht mit der Begründung verweigern, die Ausschlagungsfrist sei bereits abgelaufen, sondern hat die Frage dem Prozessgericht zu überlassen (...). Es gehört nicht zum Aufgabenbereich des Betreuungsgerichts, darüber zu befinden, ob die zur Ausschlagung bzw. Genehmigung vorgeschriebene gesetzliche Frist eingehalten worden ist. Das Betreuungsgericht hat lediglich darüber zu befinden, ob die Ausschlagung den Wünschen der betreuten Person entspricht. Ob die Ausschlagung der Erbschaft als solche wirksam erfolgt ist, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des Betreuungsgerichts, sondern ist im Streitfall vor dem Prozessgericht zu klären.“
Die Entscheidung kann hier im Volltext heruntergeladen werden.