Befristete Schutzmaßnahmen bei Getreideprodukten mit Ursprung Ukraine

9.5.2023

Weizen und Mengkorn (HS-Pos. 1001), Mais (1005), Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet (1205), und Sonnenblumenkerne, auch geschrotet (1206), mit Ursprung in der Ukraine dürfen gem. DVO (EU) 2023/903 (ABl. LI 114/1 v. 2.5.2023) vom 2.5. bis 5.6.2023 in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien oder der Slowakei weder in den zollrechtlich freien Verkehr noch in das Zolllager, die Freizone oder die aktive Veredelung überführt werden. Ausgenommen von dieser befristeten Beschränkung des freien Warenverkehrs sind Fälle, in denen vor dem 2.5.2023 unterzeichnete Verträge erfüllt werden. Mit diesem in Brüssel erarbeiteten Kompromiss sollen die Marktstörungen und Preisverwerfungen, die nach der Aussetzung aller in Anh. I-A des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine festgelegten Zollkontingente und der Zollfreistellung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch die VO (EU) 2022/870 in den fünf genannten EU-Mitgliedstaaten aufgetreten sind und schließlich zu nationalen Einfuhrverboten dieser Länder geführt haben, behoben werden. Man erwartet, dass sich dadurch das Preisniveau in den betroffenen Ländern wieder stabilisiert und durch die Möglichkeit der Durchfuhr im kontrollierten Versandverfahren die Absatzmärkte der Ukraine in anderen Mitgliedstaaten sowie in Drittländern gesichert werden. Die Ukraine ist auf diese Einnahmen und insb. dritte Länder in der Welt sind auf diese Erzeugnisse zur Bekämpfung des Hungers dringend angewiesen. Die von der EU geförderten „Solidaritätskorridore“ zwischen den genannten EU-Mitgliedstaaten und der Ukraine sind nämlich zu einem Rettungsanker für die Wirtschaft der Ukraine und wegen der Schwierigkeiten mit dem Seetransport zu einer neuen Anbindung an die Union geworden und dienen ferner dazu, eine weltweite Nahrungsmittelkrise zu verhindern.  

KPME


Verlag C.F. Müller

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