Neue Definition des Einführers in Zollanmeldungen bei der Einfuhr

9.5.2023

FM Zoll v. 31.3.2023 erläutert die neue Definition des Einführers in Zollanmeldungen bei der Einfuhr, so wie sie bereits, gestützt auf Anh. B UZK-DA, im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2023 - im Tit. II Abschn. III (Datenelement 13 04 000 000) aufgenommen worden ist. Hiernach ist Einführer die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Diese Definition gilt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Anmeldung zum Zolllagerverfahren, zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven Veredelung und zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Spalten H1-H5 des Anh. B UZK-DA). Bislang war der Empfänger der Ware mangels Definition im EU-Recht (vgl. Anh. 9 Anl. C1 UZK-DA) national als Einführer im Sinne von § 2 Abs. 10 AWG festgelegt. Diese Definition des AWG gilt jetzt nicht mehr für das Zollrecht. I.d.R. ist nunmehr der Einführer auch der Anmelder. Ausnahmen: (1) Bei indirekter Vertretung sind Anmelder (= indirekter Vertreter) und Einführer (= der Vertretene, der auch außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sein kann) verschiedene Personen. Bei indirekter Vertretung ist zudem der Einführer neben dem Anmelder Zollschuldner (Art. 77 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK). Sofern der Einführer ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter ist, ist die Angabe der EORI-Nummer obligatorisch. (2) Für Zollanmeldungen für Sendungen mit geringem Wert (Art. 143a UZK-DA, Spalte H7 Anh. B UZK-DA) ist der Einführer definiert als die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Bei Zollanmeldungen für Sendungen mit geringem Wert ist die EORI-Nummer nur anzugeben ist, wenn sie dem Anmelder vorliegt. Den Anmeldern bzw. Vertretern wird eine (noch nicht genau festgelegte) Übergangszeit eingeräumt, um die neue Definition des Einführers in ihren Zollanmeldungen zu berücksichtigen

KPME


Verlag C.F. Müller

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