Auch Singapur und Madagaskar stellen auf das REX-System um

1.2.2023

Singapur: Der Zollausschuss des Freihandelsabkommens mit Singapur hat am 20.12.2022 mit Beschl. Nr. 1/2022 (ABl. L  27/33 v. 31.1.2023) das Ursprungsprot. mit Wirkung ab 1.1.2023 dahingehend geändert, dass für EU-Ausführer das System der „ermächtigten Ausführer“ durch das System der „registrierten Ausführer“ ersetzt wird (FM Zoll v. 22.12.2022). Einführer in Singapur müssen also die Zollpräferenz mit einer Erklärung zum Ursprung beantragen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden. Es gilt ein Übergangszeitraum. Singapur akzeptiert bis 31.3.2023 weiterhin Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden.

Madagaskar (ESA): Auch Madagaskar wendet nach kurzfristiger Ankündigung ab 1.1.2023 im Warenverkehr mit der EU das System des registrierten Ausführers (REX) an. Das bedeutet, dass ab 1.1.2023 bei der Einfuhr in die EU nur noch Ursprungserklärungen von Ausführern bis zu einem Wert von 6.000 € je Sendung und Ursprungserklärungen (Erklärungen auf der Rechnung) von im REX-System der EU registrierten Ausführern Madagaskars mit zwingender Angabe der Rex-Nummer anerkannt werden, jedoch nicht mehr die EUR. 1 oder die Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b des Prot. 1 zum Interim-WPA EU-ESA gelten nicht mehr). Von einer Übergangsregelung ist hier nicht die Rede (FM Zoll v. 16.12.2022; s. auch Taxation and Customs Union News v. 9.12.2022 sowie die Mitteilung der Kommission im ABl. C 23/19 v. 23.1.2023 mit FM Zoll v. 23.1.2023).

KPME


Verlag C.F. Müller

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