Justizministerkonferenz: Überarbeitung des Schutzkonzepts bei der Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht

31.8.2022

1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass es einer Überarbeitung der Regelungen für die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht bedarf.
(siehe dazu auch HK-BUR/Bauer/Braun 1100 § 1906a BGB, Rn. 13)

2. Ein Überprüfungsbedarf wird insbesondere in folgenden Bereichen gesehen:
a) Überprüft werden sollte, inwieweit die Beschränkung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf den stationären Bereich eines Krankenhauses gem. § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB angesichts der damit einhergehenden Belastungen eines zwingenden Aufenthaltswechsels mit der Schutzpflicht des Staates gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar ist.
b) Erwogen werden sollte eine gesetzliche Regelung, die klarstellt, ob eine verdeckte Medikamentengabe im Einzelfall erfolgen darf.
c) Geprüft werden sollte, inwieweit postoperative ärztliche Maßnahmen, insbesondere Fixierungen nach einer Operation, die im Rahmen einer gem. § 630d BGB zulässigen medizinischen Maßnahme zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sind und deren Notwendigkeit der Patient aufgrund eines Delirs oder eines vergleichbaren vorübergehenden Zustands nicht erkennen kann, einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen.
d) Überprüft werden sollten die gesetzlichen Genehmigungshöchstfristen für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei dauerhaften Krankheiten angesichts der mit jeder erneuten Überprüfung verbundenen Belastung für die Patienten.
e) Erwogen werden sollte eine ausdrückliche Regelung der Behandlungsvereinbarung, um deren Verbreitung als ein Instrument zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts zu fördern und ihre Bedeutung hervorzuheben.

3. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz, im Rahmen der anstehenden Evaluierung der Bestimmungen zur Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen die dargelegten Prüfbitten einzubeziehen und ggf. entsprechende gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen.

 

siehe dazu auch HK-BUR/Bauer/Braun 1100 § 1906a BGB, Rn. 13

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Verlag C.F. Müller

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