Justizministerkonferenz: Elektronische Erfassung von Vorsorgedokumenten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

31.8.2022

1. Rechtzeitig rechtlich Vorsorge zu treffen für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit ist von unschätzbarem Wert für den Verfasser selbst, aber auch für die Menschen, die ihm nahestehen. Mit der Registrierung der Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) wird sichergestellt, dass Gerichte und – ab 1.1.2023 – Ärzte rasch in Erfahrung bringen können, ob ein Vorsorgedokument existiert und wo es sich befindet. Das ZVR bietet hingegen nicht die Möglichkeit, sich direkt über den Inhalt der Vorsorgedokumente zu unterrichten.

2. Private Vorsorge ist zu wichtig, um es bei diesem Status quo zu belassen. Es gilt, die Vorteile der Digitalisierung auch für die private Vorsorge nutzbar zu machen. In einem ersten Schritt sollte es daher dem Verfasser, sofern von ihm gewünscht, rechtlich und technisch ermöglicht werden, eine Kopie seiner Vorsorgedokumente – Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung – im ZVR zu erfassen. Darauf aufbauend sollte in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob und in welchem Umfang der Inhalt des ZVR einen Rechtsschein erzeugen soll, auf den sich der Rechtsverkehr verlassen kann.

3. Damit würde das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen maßgeblich gestärkt, Angehörigen würde es erleichtert, Entscheidungen für den Betroffenen zu treffen, die handelnden Ärzte erhielten schneller Kenntnis von den Behandlungswünschen und damit mehr Rechtssicherheit bei der Behandlung des Betroffenen und die Betreuungsgerichte würden entlastet.

4. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bitten daher den Bundesminister der Justiz, zur Stärkung der privaten Vorsorgeinstrumente in einem ersten Schritt die elektronische Erfassung von Vorsorgedokumenten rechtlich und gemeinsam mit der Bundesnotarkammer und der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen technisch im ZVR zu ermöglichen und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Inhalt des ZVR einen Rechtsschein erzeugen soll, auf den sich der Rechtsverkehr verlassen kann.


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite