Update #22: Reform der Heizkostenverordnung

Wen betrifft es? Immobilienwirtschaft

Aufgrund der Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Praxishandbuch Teil 1.3, Rn. 152 ff.) muss die Heizkostenverordnung HKV (Praxishandbuch Teil 2.4, Rn. 542 ff.) neu gefasst werden. Hierfür hat nun die Bundesregierung einen Vorschlag mit folgenden Neuerungen vorgelegt:

Wenn messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach dem Inkrafttreten der geänderten HKV eingebaut werden, müssen diese fernablesbar sein. Bereits eingebaute Messgeräte, müssen bis zum 31.12.2026 auf Fernablesbarkeit umgerüstet werden.

Die Ablesesysteme müssen außerdem interoperabel mit den Systemen anderer Anbieter sein. Auf diese Weise will man im Bereich des Submeterings den Wettbewerb stärken.

Weiter müssen die Verbrauchserfassungs-Systeme sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz anbindbar sein, und zwar bei Einbau der fernablesbaren Ausstattung nach Inkrafttreten der geänderten HKV sofort. Für bereits installierte Systeme gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2031.

Weiter gibt es neue Mitteilungs- und Informationspflichten. So müssen Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, ab dem 1. Januar 2022 den Nutzern monatliche Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen, was aber auch elektronisch erfolgen kann. 

Bei Verstoß gegen die neuen HKV-Pflichten darf der Nutzer den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen, und zwar für jeden Pflichtverstoß einzeln. Die Sanktionen für den Gebäudeeigentümer können also empfindlich sein.
 


Verlag C.F. Müller

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