Update #19: Neue Förderrichtlinie für EU ETS-Strompreiskompensation

Wen betrifft es? Energieintensive Unternehmen

Nicht nur die unmittelbar zum EU-Emissionshandel (EU-ETS) verpflichteten Unternehmen sind Carbon Leakage gefährdet (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 9 ff.). Es gibt auch indirekte Belastungen, die dadurch entstehen, dass die Stromerzeuger die von ihnen zu zahlenden Zertifikatskosten (Praxishandbuch Teil 2.1, Rn. 482 ff.) an ihre Kunden weitergeben. Um auch hier Carbon Leakage Risiken zu minimieren, erlaubt die EU-Emissionshandelsrichtlinie den Mitgliedstaaten ein Beihilfesystem, die sog. Strompreiskompensation (SPK). 

Diese funktioniert so, dass das Unternehmen zunächst die beihilfefähigen Strommengen ermittelt. Das sind aber nicht die tatsächlichen Strommengen, sondern Strommengen, die sich nach den EU-Benchmarks der 10 % effizientesten Verfahren richten. Die so ermittelten Strommengen werden dann nach einem bestimmten Faktor in Tonnen CO2 umgerechnet und mit dem Durchschnittspreis der CO2-Zertifikate des EU ETS des jeweiligen Jahres multipliziert. Auf diese Weise erhält man dann die vom Unternehmen ansetzbaren CO2 Kosten. Diese werden aber nicht voll kompensiert, sondern nur teilweise und mit der Zeit immer degressiver. Derzeit beträgt diese Beihilfeintensität 0,75. Es werden also 75 % der ansetzbaren CO2-Kosten kompensiert.

Für die Förderzeiträume ab 2021 hat das BMWi jetzt einen Entwurf für neue Förderrichtlinien vorgelegt, welche auf den Europäischen Leitlinien Strompreis SPK der Kommission beruhen. Diese enthalten insbesondere folgende Neuerungen:

  • Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sind jetzt auch Strommengen aus Erneuerbaren Energien förderfähig, außer der Strom stammt aus eigenen Anlagen, die vor dem 1.1.2021 in Betrieb genommen wurden und für die ein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht.
  • Es wird ein sogenanntes Super-Cap eingeführt, welches dazu führt, dass in keinem Fall CO2-Kosten getragen werden müssen, die mehr als 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung betragen.
  • Der bisherige Selbstbehalt in Höhe eines Gigawatts wird in der Weise ergänzt, dass 5 % des Zertifikatspreises, mindestens aber 5 Euro pro Tonne CO2 selbst getragen werden müssen.
  • Eine weitere Neuerung besteht darin, dass ähnlich wie bereits bei der Strompreiskompensation nach der BECV im nationalen Emissionshandel (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 501 ff.) folgende klimapolitische Gegenleistungen erbracht werden müssen:
    • Betreiben eines Energiemanagementsystems (EMS)
    • Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen, sofern diese im EMS als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden
    • Alternativ dazu können Investitionen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses oder auch Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs der von dem Unternehmen hergestellten Produkte durchgeführt werden
    • Als weitere Alternative kann man auch 30 % Strom aus Erneuerbaren Energien beziehen.
  • All diese klimapolitischen Gegenleistungen dürfen aber nicht auch im Rahmen der BECV Kompensation als klimapolitische Gegenleistung angerechnet werden. Es gilt also ein Doppelverwertungsverbot.


Verlag C.F. Müller

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