Update #18: Neues von der DEHSt zum Carbon Leakage Schutz (BECV)

Wen betrifft es? Energieintensive Unternehmen

Unmittelbar betroffen vom nationalen Emissionshandel des BEHG (Praxishandbuch Teil 2.2., Rn. 142 ff.) sind zwar nur die Brennstoff-Lieferanten, diese belasten die CO2-Kosten aber an ihre Kunden weiter (Praxishandbuch Teil 2.2., Rn. 249 ff.), was ein Carbon Leakage Risiko für energieintensive Unternehmen bedeuten kann. Um die Unternehmen trotz der BEHG-Belastungen in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu schützen, hat die Bundesregierung die Carbon Leakage Verordnung BECV erlassen, die für bestimmte Unternehmen ein finanzielles Beihilfesystem einführt (Praxishandbuch Teil 2.3., Rn. 475 ff.).

Im Rahmen der BECV gibt es drei Arten möglicher Antragstellung:
1. Die eigentliche Antragstellung bereits beihilfeberechtigter Unternehmen (Beihilfeantrag)
2. Eine Möglichkeit zur ausnahmsweisen Beantragung einer höheren Beihilfesumme (Besonderes Einstufungsverfahren)
3. Die Antragstellung zur nachträglichen Anerkennung noch nicht beihilfeberechtigter Unternehmen (nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren)

Für die eigentliche Antragstellung (Nr. 1) gibt es bisher noch keinen Leitfaden der DEHSt. Dieser soll aber im ersten Quartal 2022 veröffentlicht werden. Für die beiden anderen Antragsverfahren (Nr. 2 und 3) hingegen hat die DEHSt bereits im November 2021 einen Leitfaden veröffentlicht, der jetzt noch einmal überarbeitet wurde.

Beim Besonderen Einstufungsverfahren geht es um die Feinjustierung der anwendbaren Kompensationsgrade. Diese ist deshalb nötig, weil die Liste der beihilfeberechtigten Sektoren in der BECV auf Basis vierstelliger NACE-Klassen erstellt wurde und damit nur ein erstes grobes Raster darstellt. Dadurch ist es möglich, dass in Teilsektoren davon (6- und 8-Steller PRODCOM) ein stärkeres Carbon Leakage Risiko besteht, was eine höhere Beihilfe erfordert, als eigentlich in der BECV vorgesehen. Um in diesen Genuss einer höheren Beihilfe zu kommen, können Unternehmen die Antragstellung nach dem Besonderen Einstufungsverfahren stellen.

Hintergrund für die Möglichkeit der nachträglichen Anerkennung weiterer Sektoren ist die Tatsache, dass sich die Liste der beihilfeberechtigten Sektoren am Carbon Leakage Risiko beim EU-ETS orientiert, es aber sein kann, dass sich aufgrund der Besonderheiten des BEHG auch für weitere Sektoren Risiken ergeben. 

Beide Antragsverfahren sind zwar in der BECV schon vorgezeichnet, bedürfen aber noch der genauen Konkretisierung, was mit eben diesem DEHSt Leitfaden geschehen ist. Auch die Antragsformulare stehen jetzt auf der Homepage der DEHSt bereit.


Verlag C.F. Müller

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