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Das elektronische Wertpapier kommt!

Deutschland will sein Wertpapierrecht modernisieren. Dafür wurde nunmehr ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischem Wertpapieren vorgelegt. Ziel ist es, Unternehmensfinanzierung auch durch Wertpapiere zu ermöglichen, die elektronisch und ggf. mittels der Blockchain-Technologie begeben werden.

Die Blockchain-Technologie führt schon seit einiger Zeit zu starkem Druck auf die Digitalisierung der Kapitalmärkte. Dabei rückt seit einiger Zeit das Wertpapierrecht und dessen Regulierung in den Fokus. Gestaltungen der Praxis zur Digitalisierung etwa von Schuldscheindarlehen oder Anleihen haben dazu geführt, dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr einen Gesetzesentwurf vorlegt, bei dem die aktuell zwingend erforderliche physische Wertpapierurkunde für Inhaber-Schuldverschreibungen durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden kann. Die Regulierung von elektronischen Aktien soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Der Gesetzesentwurf orientiert sich an der Rechtslage in anderen Ländern, die in diesem Punkt schon weiter sind. Die Wertpapierurkunde soll bei elektronischen Schuldverschreibungen durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden. So ein Wertpapierregister kann „klassisch elektronisch“ aber auch kryptobasiert über DLT insbesondere in der Blockchain geführt werden. In das Wertpapierregister können auch sog. Sammeleintragungen auf den Namen einer Wertpapiersammelbank erfolgen. Dies verknüpft die alte und die neue Welt und erlaubt die depotmäßige Verbuchung der elektronischen Wertpapiere. Die Führung elektronischer Wertpapierregister soll durch die BaFin überwacht werden. Gleichzeitig soll es zentrales Register über elektronische Wertpapiere geben.

Ein zentraler Punkt für die Akzeptanz von Wertpapieren ist deren rechtssichere einfache Übertragung. Demgemäß ist im Gesetz vorgesehen, dass das Übertragen des Eigentums an dem elektronischen Wertpapier auf Weisung des Inhabers auf den Erwerber durch entsprechende Einigung möglich ist und das verbriefte Recht mitübertragen wird. Gleichzeitig wird geregelt, das gutgläubiger Erwerb immer dann möglich ist, solange der Erwerber nicht zum Zeitpunkt seiner Eintragung positiv wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit ihm unbekannt war, dass der Inhalt des Wertpapierregisters unrichtig war oder der Inhaber nicht berechtigt bzw. der Veräußerer verfügungsbefugt war. Damit bildet der Gesetzgeber die klassische Übertragung im Wertpapierhandel ab. Aus Sicht der Praxis besteht damit kein Unterschied zwischen elektronischen und physisch verbrieften Wertpapieren in der Handhabung.

Das Gesetz sieht des Weiteren einige Änderungen im Prospektgesetz, Depotgesetz und sonstigen Vorschriften vor, so dass insgesamt die elektronischen Wertpapiere überall wie Wertpapiere behandelt werden.

Der Gesetzgeber strebt eine Verabschiedung der Neuregelung noch in 2020 an.

PDF-Download des Artikels von Dr. Thorsten Kuthe


Verlag C.F. Müller vom 27.8.2020

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