Entwicklungen im Präferenzrecht

7.10.2020

(1) Kanada: Art 2.5 des CETA sieht ein Draw-Back-Verbot vor. Es findet gem. Art 2.5 Abs. 3 drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung. Die Kommission hat jetzt mitgeteilt, dass das Draw-Back-Verbot ab 21.9.2020 zur Anwendung kommt, also drei Jahre nach der vorläufigen Anwendbarkeit des Handelsteils des Abkommens (FM Zoll v. 10.9.2020). „Draw-Back-Verbot“ bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für die (zumeist im Zollverfahren der aktiven Veredelung) die vorgesehenen Einfuhrzölle wegen der Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben oder erstattet worden sind.
 
(2) ECOWAS (Ghana): Nach einer Information in Taxation and Customs Union News v. 18.9.2020 soll das mit Ghana ausgehandelte Ursprungsprot. zum Interims-WPA bereits seit 20.8.2020 in Kraft sein. Bislang liegt von EU-Seite lediglich ein Beschl. (EU) 2019/2208 des Rates (ABl. L 332/19 v. 23.12.2019) vor, mit dem der Rat den Standpunkt festgelegt hat, der von der EU im einschlägigen WPA-Ausschuss zu vertreten ist, aber noch keine amtliche Bestätigung, dass dieser Ausschuss das Prot. Nr. 1 auch angenommen hat. Für Ausfuhren aus der EU nach Ghana gilt die Zollpräferenzbehandlung des WPA gegen Vorlage einer Ursprungserklärung, die von einem Ausführer für Sendungen von bis zu 6.000 EUR oder von im REX-System der EU registrierten Ausführern für Sendungen im Wert von mehr als 6.000 EUR ausgefertigt wird. Ghana verfügt über einen Übergangszeitraum von 3 Jahren für die Annahme einer ausschließlichen Selbstzertifizierung. Hinweis: WuP-Online geht derzeit (6.10.2020) noch von der Anwendung der MAR-Ursprungsregeln für Exporte aus Ghana in die EU aus.

(3) Pazifikstaaten: Die Salomonen haben von der Möglichkeit des Art. 6 Abs. 6 Buchst. f des Ursprungsprot. II im Rahmen des Interims-Partnerschaftsabkommens der EU mit den Pazifik-Staaten Gebrauch gemacht und der EU mit der erforderlichen Begründung notifiziert, dass verarbeitete Fischereierzeugnisse der Pos. 1604 und 1605 HS, die in ihrem Staat in Betrieben an Land mit Vormaterialien des Kap. 03 ohne Ursprungseigenschaft verarbeitet oder hergestellt wurden und die in einem Hafen ihres Landes angelandet wurden, abweichend von den Ursprungsregeln als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten (ABl. C 308/2 v. 17.9.2020). Diese Regelung gilt ab 18.9.2020. Die EU hatte den Pazifikstaaten wegen der überragenden Bedeutung der Fischerei als natürliche Ressource für die langfristige Generierung von Einkommen und Arbeitsplätzen diesen Selbstregelungsmechanismus zugestanden.

KPME


Verlag C.F. Müller

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