EuGH, Schengen und die grenznahen Polizeikontrollen in Deutschland

15.9.2020

Der EuGH hat mit Beschl. v. 4.6.2020 Rs. C-554/19 (ABl. C 287/20 v. 31.8.2020) in einem Vorlageverfahren des AG Kehl die zeitweiligen deutschen polizeilichen Identitätskontrollen innerhalb eines Gebiets von 30 km ab der Landgrenze zu anderen Schengen-Staaten zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet oder zur Verhütung bestimmter Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, gebilligt, und zwar unabhängig vom jeweiligen Verhalten der kontrollierten Personen und vom Vorliegen besonderer Umstände. Sie verstoßen nicht gegen Art. 67 Abs. 2 AEUV und gegen die Art. 22 und 23 VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex), sofern die polizeiliche Befugnis offensichtlich durch hinreichend genaue und detaillierte Konkretisierungen und Einschränkungen zu Intensität, Häufigkeit und Selektivität der durchgeführten Kontrollen eingefasst und somit gewährleistet ist, dass die praktische Ausübung dieser Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann. Dies zu prüfen sei Sache des vorlegenden Gerichts. Soviel zu den Errungenschaften von Schengen! Im Urt. des EuGH v. 21.6.2017 Rs. C-9/16 (ABl. C 277/10 v. 21.8.2017), das ebenfalls auf Vorlage des AG Kehl ergangen war, hatte dies noch anders geklungen. Jetzt hat eine grds. positive Formulierung die grds. negative Formulierung in dem alten Urteil abgelöst. Der EuGH stützt seine modifizierte Ansicht darauf, dass damals die Kontrollen allein auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG durchgeführt worden seien, einer Bestimmung, die nunmehr durch einen ministeriellen Erlass von 2016 präzisiert worden sei. Das ist doch eine sehr ungewöhnliche Angehensweise bei der Rechtsauslegung, dass nämlich ein Exekutivdekret die Auslegung der Rechtsnorm ändern soll.

KPME


Verlag C.F. Müller

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