Coronakrise und Außenwirtschaftsrecht (2)

19.5.2020

Ab 26.4.2020 gilt für weitere 30 Tage die DVO (EU) 2020/568 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (ABl. L 129/7 v. 24.4.2020). Diese DVO sieht nur noch Genehmigungspflichten für bestimmte Waren vor: Schutzbrillen und Visiere, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung. Ausfuhren in Drittländer als Notversorgung im Rahmen der humanitären Hilfe werden von den Mitgliedstaaten genehmigt. Ausfuhren, die für staatliche Einrichtungen, öffentliche Einrichtungen und andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestimmt sind, die für die Verteilung oder die Bereitstellung von PSA für von COVID-19 betroffene oder bedrohte Personen zuständig oder an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind, sollen wohlwollend genehmigt werden, wenn die Ausfuhrmenge nicht so groß ist, dass sie die Verfügbarkeit der in Anh. I aufgeführten PSA auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats oder anderswo in der Union gefährdet; Anh. II enthält das Muster des Antrags auf Erteilung einer AG. Zum Ganzen s. FM Zoll v. 29.4.2020 und v. 5.5.2020 sowie E-VSF N 13 2020 Nr. 61 v. 6.5.2020).

KPME


Verlag C.F. Müller

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